Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts damit betrauen:
die eidgenössische Patentanwaltsprüfung durchzuführen;
über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen zu entscheiden;
die erforderlichen Verfügungen über das Bestehen der eidgenössischen beziehungsweise die Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung zu erlassen.
Die Organisationen und Personen nach Absatz 1 können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben. Ihre Gebührenordnungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Gegen Verfügungen von Organisationen und Personen nach Absatz 1 kann beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation1Beschwerde geführt werden.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I 31 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 3655). ↩
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