Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
eine Verwarnung aussprechen;
einen Verweis erteilen;
eine Busse bis 20 000 Franken anordnen;
die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befristet verbieten, längstens für sechs Jahre;
die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung definitiv verbieten.
Für die Verletzung der Berufspflicht nach Artikel 27 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden.
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entziehen.
Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
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