Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines andern Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des andern Kantons an.
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