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Kommentare: Art. 37 | Omnilex
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PsyG · Bundesgesetz über die Psychologieberufe
Art. 37
Art. 36
Art. 38
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Art. 37
Art. 36
Art. 38
935.81
PsyG
Federal Act
01.05.2012
Originalquelle
Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes.
Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse.
Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.
Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht.
Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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