Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681über:
die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden;
die Zulassung zu akkreditierten Weiterbildungsgängen;
das Bestehen von Prüfungen;
die Erteilung von Weiterbildungstiteln.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.