Mit Busse wird bestraft, wer in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Unterlagen:
sich Psychologin oder Psychologe nennt oder mit einer anderen Berufsbezeichnung vorgibt, einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie (Art. 2 und 3) erworben zu haben, ohne einen solchen zu besitzen;
vorgibt, einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne diesen rechtmässig erworben zu haben;
ohne eine nach diesem Gesetz akkreditierte Weiterbildung abgeschlossen zu haben, einen Titel oder eine Bezeichnung verwendet, der oder die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert.
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
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