Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück.
Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen.
Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.
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