Der Bund kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen. Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden.
Das zuständige Departement1bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Gedenk- und Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind.