Wer Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren und Dienstleistungen zum Kauf anbietet, hat deren Menge in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben.
Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mengenangabepflicht vorsehen, namentlich wenn sonst die Abwicklung des Geschäftes in unzumutbarer Weise erschwert würde.
Er regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.
Er kann Vorschriften über die Füllmenge und die Verpackung erlassen.
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