1 commentary
Gemäss den in E.4.1 zitierten Bestimmungen der Messmittelverordnung hat die Verwenderin die Pflicht, den Einsatz eines neuen Messmittels zu melden; zudem muss sie den zuständigen Vollzugsbehörden unentgeltlich Auskunft über die von ihr verwendeten Messmittel geben können. Diese Pflichten konkretisieren die in Art. 13 Abs. 1 MessG geregelte Mitwirkungspflicht gegenüber den Vollzugsorganen.
“Im Handel und Geschäftsverkehr verwendete Waagen unterstehen der Kontrolle durch die kantonalen Eichämter. Wer ein solches Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.