Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen gelten die Strafbestimmungen der Artikel 23–28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951über die technischen Handelshemmnisse.
SR 946.51 ↩
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