Physikalische oder chemische Messgrössen sind in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben, wenn sie in folgenden Bereichen verwendet werden:
Handel und Geschäftsverkehr;
Gesundheit von Mensch und Tier;
Schutz der Umwelt;
öffentliche Sicherheit;
amtliche Feststellung von Sachverhalten.
Der Bundesrat kann die Verwendung anderer als der gesetzlichen Masseinheiten zulassen, wenn ein anderer Gebrauch üblich ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
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