941.210MessMVFederal Council Ordinance30.10.2006Originalquelle
Konformitätsbewertungsstellen, die an Konformitätsbewertungen mitwirken, die im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen erfolgen, müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 25 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961(AkkBV) erfüllen.
Konformitätsbewertungsstellen, die an Konformitätsbewertungen mitwirken, die sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht richten, müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Anhang 5 AkkBV erfüllen.