Die technischen Unterlagen nach Anhang 2 Ziffer II müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.2
Sie müssen mindestens Folgendes enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Messmittels;
eine Darlegung der Massnahmen, welche die Konformität des Messmittels mit den grundlegenden Anforderungen gewährleisten;
die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendige Dokumentation.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.