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Art. 17

941.210MessMVFederal Council Ordinance30.10.2006Originalquelle
  1. Messmittel, die ein Zulassungsverfahren nach Artikel 16 durchlaufen haben, sind in der Regel vor der Verwendung von der Herstellerin oder der Verkäuferin zur Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 zu stellen.
  2. Die messmittelspezifischen Verordnungen regeln die Ausnahmen.

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