Die auf Grund der Eichverordnung vom 17. Dezember 19841erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit. Gestützt auf diese Zulassungen dürfen neue Messmittel noch während zehn Jahren in Verkehr gebracht und erstgeeicht werden.
[AS 1985 56, 1996 987Art. 20 Abs. 2, 1997 2761Ziff. II Bst. b, 1999 133Ziff. III 1] ↩
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