Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absätze 2 und 3, 11 sowie 13 Absatz 3 des Messgesetzes vom 17. Juni 20111(MessG)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952
über die technischen Handelshemmnisse (THG)
und des Abkommens vom 21. Juni 19993zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige
Anerkennung von Konformitätsbewertungen,4
verordnet:
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