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Kommentare: Art. 3 | Omnilex
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EichGebV · Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
Art. 3
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941.298.1
EichGebV
Federal Council Ordinance
01.01.2006
Originalquelle
Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
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