Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.
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Wenn Mehraufwand durch renitentes Verhalten der gebührenpflichtigen Person entsteht, erlaubt Art. 7 EichGebV die Verrechnung des nachgewiesenen Zusatzaufwands. Im entschiedenen Fall wurden 2,75 Stunden in Rechnung gestellt (Aufschlüsselung: Nachschau 0,75 h; Schreiben 1,00 h; Telefonate 0,25 h; Mehraufwand beim Termin 0,75 h).
“Die mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 verfügten Gebühren sind gemäss Art. 7 EichGebV vorgesehen und rechnen den Mehraufwand (zumindest teilweise) ab, welcher der Fachstelle Messwesen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstanden ist. Dieser Aufwand wurde wie oben dargelegt durch das renitente Verhalten des Beschwerdeführers verursacht, der seinen eichrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Der dokumentierte Aufwand der Fachstelle Messwesen ab dem 25. Februar 2019 umfasst 7 Stunden und 50 Minuten. Davon hat das KIGA als Zusatzaufwand lediglich 2.75 Stunden à (den gesetzlich vorgegebenen) Fr. 123.-- in Rechnung gestellt. Diese 2.75 Stunden setzen sich zusammen aus der Nachschau vom 25. Februar 2019 (0.75 Stunden), dem Schreiben vom 12. April 2019 (1 Stunde), den Telefonaten vom 15. Mai 2019 (0.25 Stunden) und dem Mehraufwand beim Termin vom 24. Juni 2019 (0.75 Stunden). Der Betrag von Fr.”
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