941.298.1EichGebVFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.
Als Auslagen gelten die Kosten für:
die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
die Reise und die Reisezeit;
die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist;
den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;
Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden;
das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial;
die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel;
die Justierarbeiten der Eichstellen;
Messungen durch beigezogene Dritte.
Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.
Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.
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