Wer im Inland mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.1
Die Bewilligung wird von dem Kanton erteilt, in welchem der Verkäufer seine geschäftliche Niederlassung hat; bei Niederlassungen in mehreren Kantonen haben sich diese vorher zu verständigen.
Die Bewilligung gilt für den Verkauf in der ganzen Schweiz. Im Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke gilt sie nur im Kanton, der sie ausgestellt hat.
Die Bewilligung wird nur vertrauenswürdigen Unternehmen und gut beleumdeten Personen erteilt, die über die erforderlichen Kenntnisse und die vorgeschriebenen Sprengmittellager verfügen.
Die Abgabe von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen durch die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private erfolgt in Einvernahme mit der Zentralstelle.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990;BBl 1996 II 1042). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352;BBl 2020 161). ↩
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