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Das FOR-Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die verwendeten pyrotechnischen Gegenstände (bezeichnet als «Delovâ Rana, Variante 2» bzw. USBV) als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG einzustufen sind. Die Vorinstanz stützt sich auf dieses Gutachten. Die Feststellungen zu der Explosion und der dadurch verursachten Sachbeschädigung blieben unbestritten; ebenso stützt die Aktenlage die vorinstanzlichen Feststellungen zur Tatbeteiligung.
“Es gilt festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufs, des eingesetzten Sprengstoffs, sowie der durch die Explosion der USBV versursachten Sachbeschädigung unbestritten blieben. Demnach ist aufgrund der Polizeiberichte, des Spurenberichts des FOR und des Gutachtens des FOR erstellt, dass von einer (unbekannten) Täterschaft am 30. März 2022 um ca. 00:23 Uhr ein Sprengsatz an der H.-Strasse in Y. platziert wurde, welcher sich ca. um 03:53 Uhr umsetzte und Sachschaden an dieser Liegenschaft (am Gebäude und an der Bepflanzung) verursachte. Die Explosion und die verursachten Schäden werden zudem durch die Aussagen der Hausbewohner C. und J. bestätigt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.1). Ebenso unbestritten und zutreffend durch die Vorinstanz dargelegt ist, dass es sich bei der USBV, bzw. den gemäss FOR-Gutachten verwendeten drei pyrotechnischen Gegenständen mit der Bezeichnung «Delovâ Rana, Variante 2», um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG handelte.”
“Seine Schilderungen betreffend den äusseren Sachverhalt würden zudem mit den in den sichergestellten Asservaten befindlichen Beweisen und den weiteren polizeilichen Feststellungen weitgehend übereinstimmen. Die Vorinstanz erachtet die von A. im Rahmen seiner Telefonate mit D. getätigten Aussagen insbesondere auch deshalb als glaubhaft, weil A. Bezug auf einen Vorfall nehme, bei dem auch B. dabei gewesen sei und diese Angaben durch die Akten aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft 4 gegen B. gestützt würden. Aufgrund der Aussagen der Zeugen O. und D., der Auswertungen der Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten A. und der übrigen Ermittlungsergebnisse könne es sich bei der Täterschaft der Explosion vom 30. März 2022 an der Liegenschaft I. zweifellos nur um die Beschuldigten A. und B. handeln (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5 f.). Die Vorinstanz folgte überdies dem Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) in der Feststellung, dass es sich bei der verwendeten USBV um Sprengstoff im Sinne des Gesetzes (Art. 5 SprstG) handle (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.7) und bejahte eine konkrete Gefährdung sowohl des Ehepaars C.J. (Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft I.) als auch von Unbeteiligten, vom Zufall bestimmten Dritten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 - 2.8.8). Sie bejahte den Gefährdungsvorsatz, eine direkte verbrecherische Absicht bei beiden Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.9 - 2.9.2), deren mittäterschaftliches Zusammenwirken im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10) und schliesslich auch das Vorliegen einer qualifizierten Sachbeschädigung (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3 - 3.5).”
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