Die zuständige Behörde kann einer Person die Bewilligung zur Herstellung oder zur Einfuhr, den Erwerbschein oder den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn einer der folgenden Hinderungsgründe besteht:
Die Person steht unter einer umfassenden Beistandschaft oder wird durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten.
Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Person die Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
Die Person ist wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen, die befürchten lässt, dass sie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.
Es bestehen andere Anhaltspunkte, dass die Person strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.
Zur Prüfung der Hinderungsgründe können die zuständigen Behörden beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Auskünfte zu Personen einholen. Hat fedpol Kenntnis vom Vorliegen eines Hinderungsgrunds, so kann es die zuständigen Behörden von Amtes wegen informieren.
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