Sprengstoffe und Sprengschnüre sind von den übrigen detonierenden Zündmitteln getrennt zu lagern.1
Die Sprengmittellager der Hersteller, Importeure und Verkäufer sind nach den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik einzurichten und zu unterhalten; sie müssen insbesondere gegenüber Wohnsiedlungen, öffentlichen Verkehrswegen und Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufweisen.
Der Bundesrat bestimmt, welchen Sicherheitsanforderungen Verbrauchermagazine mit Bezug auf den Standort, die Bauweise und die Einrichtung genügen müssen und nach welchen Sicherheitsvorschriften Sprengmittel ausserhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). ↩
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