Die Inhaber von Betrieben und Unternehmen, die mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgehen, müssen ausserdem alle anderen Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer treffen, die nach den Erfahrungen notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Unternehmens angemessen sind.
Die Bestimmungen über die Unfallverhütung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19811über die Unfallversicherung bleiben vorbehalten.2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676,1724Art. 1 Abs. 1;BBl 1976 III 141). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.