Wem Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände abhanden kommen, der hat den Verlust sofort der Polizei zu melden.
Ereignet sich in Betrieben oder in Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Die Meldepflicht nach Artikel 45 des Unfallversicherungsgesetzes1bleibt vorbehalten.2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676,1724Art. 1 Abs. 1;BBl 1976 III 141). ↩
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