Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17–26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
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