941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20151und der Störfallverordnung vom 27. Februar 19912bleiben vorbehalten.3