1 commentary
Bei Einfuhr ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 33 SprstV einführungsrechtlich den Import des betreffenden Stoffes/Gegenstandes zulässt, damit die hierfür notwendigen technisch-chemischen oder akustischen Abklärungen in der Schweiz durchgeführt werden können. Die Abklärungspflicht hierzu liegt bei der zuständigen Behörde.
“3) nicht, ist doch die Herkunft eines Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG grundsätzlich nicht massgebend (BGE 122 V 160) und ist es Sache der Verwaltung, eine sachverständige Person ausfindig zu machen, welche über die fallspezifisch notwendigen Fähigkeiten verfügt. Was den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Verhältnismässigkeitsgrundsatz anbelangt, trifft zu, dass staatliches Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verhältnismässig zu sein hat. Im Bereich des Beweisrechts gebietet derselbe denn auch, den am wenigsten aufwendigen Weg zu wählen, wenn ein Ziel auf mehreren Wegen erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.2). Ob der hier zu beurteilende Sachverhalt lediglich durch ein in der Türkei zu erstellendes Gutachten rechtsgenüglich ermittelt werden könnte, ist nicht abschliessend geklärt. So blieb bis anhin ungeklärt, ob der verwendete Knallkörper FEZA TORPIL für weitere Abklärungen mittels einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 33 SprstV in die Schweiz eingeführt werden könnte, zum Beispiel durch das A.___ oder eine Amtsstelle. Diesfalls könnte ein akustisches Gutachten in der Schweiz in Auftrag gegeben werden. Die entsprechende Abklärung obliegt nicht der Beschwerdeführerin, sondern fällt in die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin. Denkbar erscheint auch, dass ein Gutachter aufgrund der Zusammensetzung des Explosivstoffs des Knallkörpers und dessen Grösse sowie Hülle Rückschlüsse auf den dadurch verursachten Schallexpositionspegel ziehen könnte. Sodann scheint nicht ausgeschlossen, dass allenfalls vergleichbare Knallkörper in der Schweiz existieren. Auf eine Beweislosigkeit kann bei diesem Abklärungsstand jedenfalls nicht geschlossen werden. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zum massgeblichen Schallexpositionspegel veranlasse, durch welche ein Sachverhalt ermittelt werden kann, welcher zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.”
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