Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU1zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092über die Produktesicherheit. Die ZSE bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
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