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Art. 101

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Besteht die Gefahr einer ungewollten Zündung durch Blitzschlag, sind entsprechende Sicherheitsmassnahmen, wie Wahl des Zündsystems oder Einsatz eines Warndienstes, zu ergreifen.
  2. Bereits fertige und mit elektrischen Sprengzündern versehene Ladungen sind unter Beachtung der Absperr- und Warnvorschriften schnellstens zu zünden. Ist das nicht mehr möglich, so muss die Sprengstelle verlassen und abgesperrt werden, bis das Gewitter vorüber ist.
  3. Bei Untertagbauten sind der Entfernung der Sprengstelle zum Portal und ihrer Gebirgsüberdeckung sowie den Stolleneinrichtungen, wie Leitungen für Luft und Wasser, Ventilations- und Geleiseanlagen, Rechnung zu tragen.

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