Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.1
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315). ↩
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