941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Produktetyps bzw. des Baumusters;
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
eine Liste der nach Artikel 10 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen nicht angewandt worden sind;
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
Prüfberichte.
Die Verwendung einer anderen Sprache ist zulässig, wenn die zur Beurteilung der Unterlagen angeforderten Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
Die technischen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren.
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