941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961akkreditiert;
von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen nach Massgabe von Artikel 18 THG genügen.