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Art. 18

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Der Sprengstoff muss eine homogen verteilte Markiersubstanz enthalten, über die sich seine Herkunft und der Herstellungszeitraum auch nach der Explosion sicher feststellen lässt.
  2. Die Markiersubstanz und deren mengenmässiger Anteil im Sprengstoff bedürfen der Genehmigung der ZSE.
  3. Die ZSE legt den Markiermodus fest, führt Kontrollen durch und trägt geänderten Verhältnissen Rechnung.

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