941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Sprengzünder müssen so beschaffen sein, dass eine ungewollte Auslösung durch Streuströme, elektrostatische oder induktive Belastung ausgeschlossen ist.
An Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen grundsätzlich nur elektrische Sprengzünder abgegeben werden, die den Anforderungen für elektrische Brückensprengzünder nach dem Anhang 3 entsprechen oder mindestens die gleiche Sicherheit bieten. Für andere elektrische Sprengzünder bedarf es einer schriftlichen Bewilligung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
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