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Art. 56

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Jede Prüfung ist auf nur eine Berechtigung ausgerichtet.
  2. Geprüft werden:
    1. die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften;
    2. die Kenntnis der gebräuchlichen Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände und der Hilfsmittel sowie deren Handhabung und Anwendung.

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