941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Der Wohnortskanton entzieht grundsätzlich den Ausweis, wenn dessen Inhaber wegen grober Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften verurteilt worden ist oder ein Hinderungsgrund nach Artikel 14a Absatz 1 SprstG besteht.1
Er kann den Ausweis entziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände nicht mehr Gewähr bietet.
Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen. Auf Grund der Umstände, namentlich unter Berücksichtigung des Verschuldens und des bisherigen Verhaltens des Inhabers, kann jedoch die Entzugsbehörde die Dauer des Entzugs beschränken oder an dessen Stelle eine Verwarnung aussprechen.
Im Hinblick auf ein allfälliges Entzugsverfahren stellen die Vollzugsorgane den Ausweis sicher. Dieser bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt. Während dieser Zeit sind die Spreng- und Verwendungsberechtigungen entzogen.
Die ZSE gibt der Entzugsbehörde Kenntnis von Strafentscheiden, die zu einem Ausweisentzug führen können.
Der Kanton teilt Ausweisentzüge dem SBFI schriftlich und ohne Verzug mit.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 10 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353). ↩
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