941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Lager- und Magazingebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden. Sie dürfen ausser der Eingangstüre und den Lüftungskanälen keine Öffnung aufweisen.
Sie müssen belüftet sein. Lüftungskanäle sind Z-förmig und nach innen ansteigend anzulegen. Sie sind aussen und beimübergang zum steigenden Schenkel fest zu vergittern; die äussereöffnung ist zudem mit einer Schutzkappe zu versehen (siehe Anhänge 8.2 und 9.1).
Lager aus Stahlbeton müssen mindestens 15 cm starke Aussenwände, Decken und Sohlen sowie 10 cm starke Trennwände aufweisen.
Bei Magazinen darf die Betonstärke um 5 cm vermindert werden; die Trennwände können aus anderen feuerwiderständigen Baustoffen von mindestens 4 cm Stärke bestehen. Für Magazine ortsgebundener Betriebe, wie z. B. Kieswerke, Steinbrüche und Zementfabriken gilt Absatz 3.
Die im Anhang 8.1 angegebene Betonqualität und Mindestarmierung gilt auch bei unterirdischen oder eingegrabenen Lagern und Magazinen. In standfestem Fels muss nur die Stirnwand aus Stahlbeton bestehen.
Lager und Magazine dürfen aus vorfabrizierten Betonelementen erstellt werden, wenn die einzelnen Elemente die vorgeschriebene Qualität, Stärke und Armierung aufweisen und nicht kleiner sind als 2 × 2 m; sie müssen innen miteinander fest verschraubbar sein.
Andere Bauarten sind nur zulässig, wenn sie die Sprengmittel gegen Diebstahl, Feuer, Witterungs- und elektrostatische Einflüsse ebenso zu sichern vermögen wie Bauten aus Stahlbeton.
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