941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Lager und Magazine sind mit einem Schutzwall zu umgeben oder einzugraben, wenn sie nicht durch natürliche Geländeerhebungen, die über die Sichtlinie reichen, nach aussen abgeschirmt sind.
Ein frei stehender Wall ist nach den Anhängen 5 und 9.2 auszuführen. Innenböschung und Wallkrone, die mindestens 1 m breit sein muss, sind mit einer 30 cm dicken Schutzschicht aus Feinmaterial abzudecken und gleichmässig zu planieren.
Ein angeschütteter Wall muss mindestens bis zur Dachkante des Bauwerks reichen und an der Krone mindestens 1 m breit sein (siehe Anhänge 9.1 und 9.2).
Krone und Böschungen des Schutzwalls sind nach Möglichkeit zu begrünen.
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