941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben, nach den Artikeln 5–8 und den darin genannten Anhängen II und III der Richtlinie 2014/28/EU1sowie nach den Artikeln 8, 12 und 13 und den darin genannten Anhängen I und II der Richtlinie 2013/29/EU2. Die ZSE ist die zuständige nationale Behörde.
Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sind CE-Kennzeichnungen bereits angebracht, so können sie belassen werden, sofern sie den Vorschriften der EU entsprechen.
Ein Importeur oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er:
Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
bereits in Verkehr gebrachte Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände so verändert, dass deren Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.