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Art. 97

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Die Sicherheitsanzündschnur muss so lang sein, dass sie gefahrlos angezündet werden kann und der Zündmannschaft genügend Zeit bleibt, um ungefährdet in Deckung zu gehen. Sicherheitsanzündschnüre von weniger als 90 Sekunden Brenndauer dürfen nicht verwendet werden.
  2. Je Sprengung dürfen höchstens 10 Sicherheitsanzündschnüre angezündet werden. Davon abweichen darf nur, wer eine ausdrückliche, schriftliche Bewilligung der SUVA besitzt.
  3. Die Verbindung der Sprengkapsel mit der Sicherheitsanzündschnur ist gegen Eintritt von Wasser zu schützen.

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