(Art. 22)
1. Elektrische Sprengzünder dürfen bei 20 °C und 4 Ampere Gleichstrom innerhalb von 5 Minuten nicht zünden.
2. Zusätzlich für elektrische Brückensprengzünder:
2.1 dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden (Entladung eines auf 67 V aufgeladenen Kondensators von 270 µF, Metallpapier oder gleichwertig, über den zu prüfenden Zünder mit ungekürzten Drähten),
2.2 dürfen von einem Zündimpuls von 1100 mWs/Ohm nicht ausgelöst werden. (Entladung eines auf 190 V aufgeladenen Kondensators von 270 µF, Metallpapier oder gleichwertig, über den zu prüfenden Zünder und einen Vorwiderstand von zusammen 4,4 Ohm) und
2.3 müssen durch einen Zündimpuls von 2500 mWs/Ohm ausgelöst werden. (Entladung eines auf 190 V aufgeladenen Kondensators von 270 µF, Metallpapier oder gleichwertig, über den zu prüfenden Zünder und einen Vorwiderstand von zusammen 2,0 Ohm).
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