Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, darf diese nur dann an private Verwenderinnen abgeben, wenn diese ihre Identität belegen und über eine Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung für den betreffenden Vorläuferstoff verfügen.
Die Person, die den Vorläuferstoff abgibt, muss das Vorhandensein der Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung anhand der Referenznummer der Bewilligung mittels Abrufverfahren im Informationssystem nach Artikel 21 überprüfen.
Sie muss die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 bestätigen oder erfassen:
die Personalien der privaten Verwenderin;
Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung;
Angaben zum Vorläuferstoff;
Angaben zur Abgabe.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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