Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden.
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Bei Einzelunterricht ist besonders darauf zu achten, dass fehlende Klassenkontakte durch konkrete Ersatz‑/Integrationsmassnahmen kompensiert werden, um die Gemeinschaftsfähigkeit und den Kontakt zu Gleichaltrigen sicherzustellen.
“dazu dessen E-Mails vom 14. Oktober 2021 und 2. Dezember 2021, act. 8/7 und act. 3/3) aufgefordert worden waren, die Angaben zur Dauer des Unterrichts zu ergänzen (vgl. dazu aber "Vorabklärungsentscheid" des Dienstes für Recht und Personal des Bildungsdepartements vom 4. Oktober 2021, act. 8/4, worin die Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen wurden, dass die Bewilligungsvoraussetzung "auf Dauer angelegter Unterricht" wohl nicht erfüllt sei). In der Beschulungsbestätigung hat sich die K-GmbH, eine vom Bildungsrat bewilligte Privatschule (vgl. Verzeichnis der Privatschulen im Kanton St. Gallen, Stand: 23. Februar 2022, www.sg.ch), verpflichtet, die Kinder der Beschwerdeführer mindestens bis zu den Sommerferien 2023 im Privatunterricht gemäss Lehrplan 21 zu beschulen. Demzufolge ist der von den Beschwerdeführern beantragte private Einzelunterricht auf Dauer im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 Ingress und lit. a VSG, d.h. mindestens bis Ende Schuljahr 2022/23 (vgl. dazu auch Art. 17 VSG), angelegt. Bereits aus diesem Grund wäre die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich indessen, auf das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2022 (act. 15) angeführte und einer Bewilligung entgegenstehende Kriterium der Gemeinschaftsfähigkeit einzugehen. Die Erziehung der Kinder zu gemeinschaftsfähigen Menschen ist ein zentrales Anliegen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VSG). Um dieses Anliegen sicherstellen zu können, ist namentlich der Kontakt mit gleichaltrigen Kindern von besonderer Bedeutung. Dieser Kontakt ist beim Einzelunterricht grundsätzlich nicht gewährleistet, weshalb die Gefahr besteht, dass die Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht oder nur ungenügend umgesetzt wird. Dieser Gefahr muss mit geeigneten Massnahmen begegnet werden, welche die integrative Funktion des Unterrichts im Klassenverband zu ersetzen vermögen.”
“dazu dessen E-Mails vom 14. Oktober 2021 und 2. Dezember 2021, act. 8/7 und act. 3/3) aufgefordert worden waren, die Angaben zur Dauer des Unterrichts zu ergänzen (vgl. dazu aber "Vorabklärungsentscheid" des Dienstes für Recht und Personal des Bildungsdepartements vom 4. Oktober 2021, act. 8/4, worin die Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen wurden, dass die Bewilligungsvoraussetzung "auf Dauer angelegter Unterricht" wohl nicht erfüllt sei). In der Beschulungsbestätigung hat sich die K-GmbH, eine vom Bildungsrat bewilligte Privatschule (vgl. Verzeichnis der Privatschulen im Kanton St. Gallen, Stand: 23. Februar 2022, www.sg.ch), verpflichtet, die Kinder der Beschwerdeführer mindestens bis zu den Sommerferien 2023 im Privatunterricht gemäss Lehrplan 21 zu beschulen. Demzufolge ist der von den Beschwerdeführern beantragte private Einzelunterricht auf Dauer im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 Ingress und lit. a VSG, d.h. mindestens bis Ende Schuljahr 2022/23 (vgl. dazu auch Art. 17 VSG), angelegt. Bereits aus diesem Grund wäre die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich indessen, auf das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2022 (act. 15) angeführte und einer Bewilligung entgegenstehende Kriterium der Gemeinschaftsfähigkeit einzugehen. Die Erziehung der Kinder zu gemeinschaftsfähigen Menschen ist ein zentrales Anliegen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VSG). Um dieses Anliegen sicherstellen zu können, ist namentlich der Kontakt mit gleichaltrigen Kindern von besonderer Bedeutung. Dieser Kontakt ist beim Einzelunterricht grundsätzlich nicht gewährleistet, weshalb die Gefahr besteht, dass die Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht oder nur ungenügend umgesetzt wird. Dieser Gefahr muss mit geeigneten Massnahmen begegnet werden, welche die integrative Funktion des Unterrichts im Klassenverband zu ersetzen vermögen.”
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