Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen können die zuständigen Stellen von fedpol automatisch auf die folgenden Informationssysteme zugreifen:
System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20081über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);
System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;
System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI;
automatisiertes Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI;
im Rahmen des Schengen-Besitzstands: nationaler Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI;
nationaler Polizei-Index nach Artikel 17 BPI;
Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI;
Informationssystem Index NDB des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nach Artikel 51 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20152;
3 Strafregister-Informationssystem nach dem Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20164;
Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 19975(WG) über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);
Datenbank DAWA nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG;
Informationssystem Ausweisschriften nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20016;
Informationssystem nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 20037über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.
Die Behörden des Bundes und der Kantone, namentlich die Strafverfolgungsbehörden, das BAZG und die für den Vollzug des WG und des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19778(SprstG) zuständigen Behörden, erteilen den zuständigen Stellen von fedpol auf Anfrage Auskünfte zur Erkennung und zur Beurteilung von möglichen Gefährdungen in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen.
Im Fall von verdächtigen Vorkommnissen können die zuständigen Stellen von fedpol Personendaten auch aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben.