In diesem Gesetz bedeuten:
- explosionsfähige Stoffe: Stoffe, Gemische und Lösungen, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören;
- Vorläuferstoffe: chemische Stoffe, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können, sowie die Gemische und Lösungen, in denen sie enthalten sind;
- private Verwenderin: natürliche oder juristische Person, die einen Vorläuferstoff nicht zu Erwerbs-, Ausbildungs- oder Forschungszwecken oder im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit verwendet und diesen nicht auf dem Markt bereitstellt;
- Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Vorläuferstoffs auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- Einfuhr: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet;
- Ausfuhr: Verbringen aus dem schweizerischen Staatsgebiet.