Der Bundesrat kann den folgenden Behörden gestatten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren auf das Informationssystem nach Artikel 21 zuzugreifen:
den für den Vollzug des WG1und des SprstG2zuständigen Behörden zur Abklärung von Hinderungsgründen nach Artikel 8 Absatz 2 WG und Artikel 14a Absatz 1 SprstG;
dem BAZG und den Polizeikorps des Bundes und der Kantone zur Überprüfung, ob einer Person eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligungen erteilt wurde und ob die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c erfasst wurde;
den am Vollzug dieses Gesetzes, namentlich an den Kontrollen nach Artikel 28 Absatz 3 beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Abklärungen.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass fedpol dem BAZG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien von Personen gewähren kann:
denen wegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 eine Erwerbs- oder eine Ausnahmebewilligung verweigert oder entzogen worden ist oder gegenüber denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind; und
bei denen von einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgegangen wird.