Fedpol und die Behörden, die nach Artikel 24 Absatz 1 zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, sind berechtigt, die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
Die AHV-Nummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Informationssystemen verwendet, in denen die Versichertennummer systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Nummer eine Grundlage in einem Bundesgesetz besteht.
Die zuständigen Behörden teilen fedpol die AHV-Nummer zur Verwendung im Informationssystem mit.