Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c auf dem Markt bereitstellt und vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen über die Information bei der Abgabe verstösst (Art. 15), wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.
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